AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Vertragsgrundlage aller Lieferungen und Leistungen sind die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Abweichende mündliche oder auf andere Art getroffene Vereinbarungen sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

1.2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen usw. sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gegen Vergütung nach den Sätzen der GOI zugängig gemacht werden oder sind auf Verlangen zurückzugeben.

1.3. Bei Schwierigkeiten in der Beschaffung der angebotenen Werkstoffe, die wir nicht zu vertreten haben, können gleichwertige Werkstoffe geliefert werden. Daraus sich eventuell ergebende Preisdifferenzen sind in der Abrechnung auszuweisen und zu berücksichtigen.

1.4. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien /Baustoffe aller Art zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 10 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

2.Termine

2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Das gilt auch für Unklarheiten, Änderungen, Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.)

2.2. Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs nur dann den Anspruch aus §8 Ziffer 3 VOB (Teil B), wenn für Beginn und nach Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Mangels dieser Voraussetzung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) unter Ausschluss weitergehender Ansprüche verlangen.

2.3. Regelung zum Baubeginn-Termin

Wenn keine Angaben über Baubeginn und Fertigstellung im Werksvertrag festgelegt wurden, beginnt der Bauunternehmer zum nächstmöglichen Termin mit der Bauausführung.
Damit hat der Arbeitgeber keinerlei Ansprüche auf Terminliche Vereinbarung.

3. Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 

3.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3.4. die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4. Gewährleistung

4.1. Es gilt je nach Vergabeverordnung die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

4.2. Für Material und Bauteile übernehmen wir die Gewährleistung nur nach der Haftbarkeit des Vorlieferanten. Anfallende Arbeitsleistungen für Aus- und Einbau werden von uns gesondert berechnet.

4.3. Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Teiles des Auftrages bei Dritten, so entfällt unsere Gewährleistungspflicht für diesen Teil des Auftrages.

4.4. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unser Einverständnis Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vornimmt oder vornehmen lässt.

4.5. Festgestellte Mängel oder Beanstandungen gelten nur dann als vorbehalten, wenn sie unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach der Abnahme oder der Inbetriebnahme und noch vor einer eventuellen Weiterverarbeitung schriftlich an uns bekanntgegeben worden sind.

4.6. Für bauseitig gestellte Materialien, Bauteile oder Beleuchtungskörper wird ein Verwahrungs- und Bearbeitungsrisiko nur übernommen, wenn die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich vorsieht oder auf die gesamte Baustellung eine Vergütung von 10 % des Beschaffungswertes geleistet wird.

5. Preise

5.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.

5.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.

6.2. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

6.3. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

6.4. Es gelten folgenden Zahlungsmodalitäten, wenn und soweit in der Rechnung keine abweichenden Bestimmungen getroffen wurden oder andere Absprachen vorliegen:

  • Vorauszahlung bei Vertragsabschluss in Höhe von 35% der Angebotssumme.
  • Abschlagszahlung sind nach Baufortschritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wie folgt zu zahlen: Wöchentlich nach Bauabschnitt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.

7.2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen.

7.3. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

8. Kündigung aus wichtigem Grund § 648 a BGB

8.1. Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.

8.2. Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.

8.3. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der AG das Vertrauensverhältnis derart empfindlich stört, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und dem AN die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.

9. Schlussbestimmung

9.1. Die Vertragsbestimmungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner unwesentlicher Teile in ihren übrigen Teilen für die Vertragsparteien verbindlich.

9.2. Gerichtsstand ist für beide Teile in allen Fällen das zuständige Gericht unseres Geschäftssitzes.

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